TARIFE

Haftpflichtdeckung

100 Millionen bei Sachschäden

12 Millionen bei Personenschäden

Voll-/Teilkaskoversicherung

– versicherbar für Wohnwagen bis einschl. 25 Jahre

– versicherbar für Wohnmobile bis einschl. 35 Jahre

Kalkulationsgrundlage (inkl. Haftpflicht)


Listenneuwert
GFK- Dach oder Kastenwagen
Versicherungsart Varianten (300/150), (500/150), (500/500), (1000/150)


SF-Einstufung

Neuwertentschädigung bei Reisemobilen (gilt nicht für Wohnwagen)

innerhalb der ersten 24 Monate nach Erstzulassung bei einem Totalschaden oder bei Entwendung.

Sonderregelung für Wohnmobilversicherungen

a. Sonder-Ersteinstufung in SF 8 für Versicherungsnehmer ab 25 Jahren NEU
Ist der Versicherungsnehmer mindestens 25 Jahre alt und versichert erstmals ein Wohnmobil
ohne Vorvertrag, beginnt der Vertrag in SF 8. Das Wohnmobil muss auf den Versicherungsnehmer, dessen Ehepartner oder Lebenspartner oder Familienangehörige ersten
Grades zugelassen sein.

b. Sonder-Ersteinstufung in SF 2 für Versicherungsnehmer unter 25 Jahren
Ist der Versicherungsnehmer unter 25 Jahre alt und versichert erstmals ein Wohnmobil ohne
Vorvertrag, beginnt der Vertrag in SF 2. Das Wohnmobil muss auf den Versicherungsnehmer,
dessen Ehepartner oder Lebenspartner oder Familienangehörige ersten Grades zugelassen sein.

c. Sondereinstufung beim vorherigen Versicherer
Wir übernehmen Ihre Sondereinstufung bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises.

Verzicht auf Abzug „neu für alt“ bei Informations- und Unterhaltungssystemen
Abweichend von A.2.6.1.b und A.2.6.2.c AKB verzichten wir bei Informations- und
Unterhaltungssystemen auf einen Abzug „neu für alt“

Örtlicher Geltungsbereich

Das Fahrzeug ist im gesamten europäischen Raum versichert.
Auf die Bereiche Marokko, Tunesien und den asiatischen Teil der Türkei kann der Versicherungsschutz beitragsfrei für die Dauer von Urlaubsreisen erweitert werden.

Abrechnung nach Gutachten (Hagel, Sturm, usw.)

Bei Abrechnung nach Gutachten werden nur die vereinbarte Selbstbeteiligung und die Mehrwertsteuer abgezogen. Ergänzend zu A.2.6.2.a AKB zahlt der Versicherer bei einer Beschädigung oder Zerstörung der Dachhaut von Campingfahrzeugen im Fall der Nichtreparatur (Abrechnung auf Gutachterbasis) die erforderlichen Kosten für die Wiederherstellung biszu einer Obergrenze von 202 EUR pro Quadratmeter. Bei Reparatur des Daches entfällt die Selbstbeteiligung in Höhe von 150 EUR.

Glasschäden

Keine Entschädigungsobergrenze bei Glasschäden.
Bei Austausch der Scheibe wird die vereinbarte Selbstbeteiligung abgezogen, bei Scheibenreparatur (mit Harzsystem) entfällt die Selbstbeteiligung. Vor der Reparatur muss der Schaden telefonisch gemeldet und die Reparaturwerkstatt mit dem Versicherer abgestimmt werden.

Viele weitere  Vorteile finden Sie hier